Satzung

Satzung des Musikvereins Bretzfeld 1925 e.V.

Ergänzung bzw. Neufassung vom 26.03.2021

I. Wesen und Zweck des Vereins

§ 1 Name, Sitz

Der im Jahre 1925 gegründete Musikverein Edelweiss führt ab Wirksamwerden der Satzung vom 13.12.1974 den Namen „Musikverein Bretzfeld„ und hat seinen Sitz in Bretzfeld, Hohenlohekreis.

Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter der Registernummer 580015 eingetragen.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein dient der Förderung, Pflege und Erhaltung der Instrumentalmusik sowie der Schaffung und Bewahrung sozialer Kontaktmöglichkeiten.

(2) Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet (Idealverein).

(3) Zuwendungen darf der Verein nur an Vereinigungen geben, die Aufgaben nach

Abs. 1 erfüllen. Der Verein wird unter Wahrung der persönlichen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

§ 3 Wappen

Der Verein führt das Gemeindewappen der Gemeinde Bretzfeld.

II. Mitglieder des Vereins

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.

(2) Als Mitglied können auf Antrag alle natürlichen Personen aufgenommen werden, die den Zweck des Vereins anerkennen. Auch juristische Personen können Mitglieder des Vereins werden.

(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand; gegen dessen ablehnende Entscheidung kann die Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von vier Wochen angerufen werden, die endgültig entscheidet.

(4) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

(5) Kinder und Jugendliche werden im Rahmen der musikalischen Schulung des Vereins ausgebildet.

§ 5 Verlust der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt aus dem Verein ist nur auf Schluss eines Kalenderjahres möglich. Er muss gegenüber einem Mitglied des Vorstandes gem. § 26 BGB schriftlich erklärt werden.

(3) Wer den Interessen des Vereins grob zuwiderhandelt, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss kann die Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von vier Wochen angerufen werden; sie entscheidet endgültig.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen sowie die Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand beschlossenen Bedingungen zu besuchen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

(3) Der Vorstand im Sinne des §13 der Satzung kann Mitgliedern Beitragsfreiheit gewähren.

§ 7 Ehrenmitgliedschaft

(1) Personen, die sich um den Verein oder dessen Ziele besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden.

(2) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.

III. Verfassung und Verwaltung des Vereins

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung,

2. der Vorstand,

3. der Vorsitzende und

4. Sondervertreter.

1. Die Mitgliederversammlung

§ 9 Rechtsstellung und Aufgaben

Die Mitgliederversammlung ist die Vertretung der Mitglieder und das Hauptorgan des Vereins. Sie legt die Grundsätze für die Führung des Vereins fest und entscheidet in den ihr durch diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten.

§ 10 Zuständigkeiten

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

a)        die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten des Vereins, die der Vorstand

an die Mitgliederversammlung verwiesen hat,

b)        die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

c)        die Aufstellung und Änderung der Satzung,

d)        die Wahl des Vorstandes gem. dessen Zusammensetzung s. § 13

e)        die Wahl der Kassenprüfer

f)         die Entlassung des Vorstandes

g)        Entscheidungen über Einsprüche gegen Beschlüsse des Vorstands

           betr. Ablehnung und Ausschluss von Mitgliedern und

i)         die Auflösung des Vereins.

§ 11 Einberufung der Versammlung,

Beschlussfassung und Geschäftsgang

(1) Der Vorsitzende bereitet die Mitgliederversammlung vor und teilt die Verhandlungsgegenstände mit. Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von 2 Wochen durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einzuberufen. Die Mitgliederversammlung muss jährlich und soll bis spätestens 30. April eines jeden Jahres einberufen werden.

Die Mitgliederversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Drittel aller Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt.

Die Einberufung erfolgt durch Bekanntgabe im Gemeindeblatt der Gemeinde Bretzfeld oder durch Aushang im Vereinskasten.

(2) Die Mitgliederversammlung kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Versammlung beschließen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(3) Mitglieder dürfen bei Beratungen und Entscheidungen über solche Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen können.

(4) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter eröffnet, leitet und schließt die Mitgliederversammlung. Ist ein Vorsitzender oder einer seiner Stellvertreter nicht vorhanden oder anwesend, wählt die Generalversammlung einen Versammlungsleiter.

(5) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen der Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss insbesondere den Namen des Versammlungsleiters, die Zahl der anwesenden Mitglieder und die Beschlüsse enthalten. Die Niederschrift muss vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter sowie einem weiteren Vereinsmitglied unterschrieben werden.

2. Der Vorstand

§ 12 Rechtsstellung und Aufgaben

Der Vorstand entscheidet als Organ über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit dafür nicht die Mitgliederversammlung, der Vorsitzende oder Sondervertreter zuständig ist. Der Vorstand überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und derjenigen der Mitgliederversammlung.

§ 13 Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus

a)        dem Vorsitzenden (aktiver Musiker)

b)        dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden (aktiver Musiker)

c)        dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden

d)        dem Kassier

e)        dem Schriftführer

f)         6 Beisitzer (davon sollen 3 aktive Musiker sein)

e)        dem Jugendleiter

f)         2 Jugendbeisitzer

§ 14 Wahl und Amtszeit

Die Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren durch geheime Abstimmung und – wenn kein Mitglied widerspricht – durch Zuruf gewählt.

Wiederwahl ist zulässig.

§ 15 Verhandlungen und Geschäftsgang

(1) Der Vorsitzende beruft den Vorstand mit angemessener Frist zu den Sitzungen ein und teilt rechtzeitig die Verhandlungsgegenstände mit. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert.

(2) Der Vorstand muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Drittel der Vorstandsmitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstands beantragt.

(3) Der Vorstand kann sachkundige Personen zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten zuziehen.

3. Der Vorsitzende

§ 16 Rechtsstellung und Aufgaben

(1) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins im Sinne von § 26 BGB. Sie vollziehen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes und sind für die ordnungsgemäße Erledigung der laufenden Verwaltungsgeschäfte verantwortlich. Jeder ist zur Vertretung des Vereins allein befugt.

(2) Im Innenverhältnis ist der Stellvertreter nur zur Vertretung befugt, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

(3) Der Vorstand (§ 13) bleibt so lange im Amt bis ein neuer gewählt ist.

4. Sondervertreter

§ 17 Der Kassier

(1) Der Kassier erledigt die Kassengeschäfte. Er ist berechtigt,

            a)        Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu bescheinigen,

            b)        Zahlungen bis zu einem vom Vorstand festzusetzenden Betrag im Einzelfall für den Verein zu leisten. Höhere Beträge dürfen mit Zustimmung des Vorsitzenden ausbezahlt werden.

            c)        Alle auf die Kassengeschäfte sich beziehenden Schriftstücke mit Ausnahme von Verpflichtungserklärungen zu unterzeichnen.

(2) Der Kassier fertigt auf Schluss jeden Geschäftsjahres einen Kassenabschluss, welcher der Mitgliederversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. Zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer haben vorher die Kassenführung zu prüfen und einen Prüfungsbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus das Recht, jederzeit Kassenprüfungen vorzunehmen.

§ 18 Sonstige Sondervertreter

(1) Der Vorstand kann für genau abgegrenzte Geschäftskreise Sondervertreter bestellen. Die Bestellung kann widerruflich und befristet erfolgen.

(2) Die Sondervertreter sind an Weisungen des Vorstandes gebunden. Der Vorstand kann die übertragenen Aufgaben jederzeit wieder an sich ziehen.

IV. Wirtschaftsführung des Vereins

§ 19 Grundsatz

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke nach § 1 dieser Satzung.

(2) Der Verein hat wirtschaftlich und sparsam zu verwalten; der Zweck des Vereins ist dabei zu beachten. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 20 Gewinnverwendung

(1) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(2) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen finanziellen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

V. Auflösung des Vereins

§ 21 Voraussetzungen und Verfahren

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer für diese Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

(2) Bei der Auflösung des Vereins wird das verbliebene Vereinsvermögen der Gemeinde Bretzfeld übergeben mit der Bestimmung es zu verwalten bis ein anderer Verein mit den gleichen Zielen gegründet wird und es dann dem neugegründeten Verein zu übergeben. Wird innerhalb von 10 Jahren nach der Auflösung kein neuer Verein in diesem Sinne gegründet, so kann die Gemeindeverwaltung das Vermögen mit Zustimmung des Finanzamtes gemeinnützigen Zwecken zuführen. Bei der Auflösung kann auch eine andere Verwendung beschlossen werden, wenn das zuständige Finanzamt zustimmt.

Vorstehende Satzung des Musikvereins Bretzfeld ist am 26.03.21 von der Mitgliederversammlung rechtsgültig beschlossen worden. Sie tritt anstelle der Satzung vom 25. April 2018.

Der Verein wurde am 14. März 1975 im Vereinsregister des Amtsgerichts Öhringen unter Nummer 15 eingetragen.